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„Die Beet-Brüder“: Droht nach dem Traumgarten eine Rechnung vom Finanzamt?

Bei „Die Beet-Brüder“ bekommen Familien Unterstützung bei der Umgestaltung ihres Gartens. Doch droht ihnen danach eine böse Überraschung vom Finanzamt? Bei „Zuhause im Glück“ wurden kostenlose Renovierungsleistungen zum Steuerproblem.

„Die Beet-Brüder“ bei RTL
Drohen Teilnehmern der „Beet-Brüder“ Probleme mit dem Finanzamt? Foto: RTL

Innerhalb von nur sieben Tagen wird aus einem unscheinbaren Grundstück ein neuer Traumgarten: Bei „Die Beet-Brüder“ packen Ralf Dammasch, Claus Scholz und ihre Kollegen gemeinsam mit den Familien an. Terrassen entstehen, Beete werden angelegt und teilweise ziehen sogar Pools oder Wasserbecken in die Gärten ein.

Wer die VOX-Sendung verfolgt, könnte sich deshalb fragen: Kann die Hilfe der Gartenprofis später zum Problem mit dem Finanzamt werden? Ganz abwegig ist die Frage nicht. Bei einer anderen bekannten RTLZWEI-Sendung sorgte genau dieses Thema für Schlagzeilen: Teilnehmer von „Zuhause im Glück“ mussten sich mit hohen Steuerforderungen auseinandersetzen.

Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen den beiden Formaten.

„Zuhause im Glück“: Darum wurde die kostenlose Renovierung zum Steuerfall

Bei „Zuhause im Glück“ wurden über viele Jahre Häuser von Familien umfangreich renoviert. Die Teilnehmer mussten die Kosten für die Renovierungsarbeiten dabei nicht selbst bezahlen. Doch was zunächst wie ein Geschenk aussah, wurde in mindestens einem Fall steuerrechtlich anders bewertet. Das Finanzgericht Köln beschäftigte sich 2019 mit der Frage, ob die Renovierungsleistungen einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellen.

Der betroffene Teilnehmer hatte sein Haus für die Dreharbeiten zur Verfügung gestellt, sich zu Interviews und Kamerabegleitung verpflichtet und der Produktionsfirma Verwendungs- und Verwertungsrechte eingeräumt. Im Gegenzug musste er die Renovierungskosten nicht selbst bezahlen.

Das Finanzamt wertete einen Teil der angefallenen Kosten deshalb als zusätzliches Einkommen.

Gericht sah Renovierung als Gegenleistung

Das Finanzgericht Köln gab dem Finanzamt in der grundlegenden Frage recht: Die Renovierung war in diesem konkreten Fall nicht einfach ein Geschenk ohne Gegenleistung. Der Teilnehmer erbrachte durch seine Mitwirkung an der Fernsehsendung verschiedene Leistungen. Dafür erhielt er zwar kein klassisches Honorar auf sein Konto – dafür aber die Renovierung seines Hauses.

Allerdings schränkte das Gericht die Forderung des Finanzamts deutlich ein. Dieses hatte zunächst 65 Prozent der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen angesetzt. Nach Ansicht des Gerichts war jedoch nicht ausreichend zwischen den tatsächlichen Renovierungsleistungen und den allgemeinen Produktionskosten der Fernsehsendung unterschieden worden.

Nicht sämtliche Kosten einer TV-Produktion konnten dem Teilnehmer also einfach als persönlicher Vorteil zugerechnet werden. Wichtig ist außerdem: Die Entscheidung vom 28. Februar 2019 fiel im vorläufigen Rechtsschutz. Es handelte sich damit nicht um ein allgemeines Urteil, wonach jede kostenlose Renovierung in einer Fernsehsendung automatisch auf dieselbe Weise besteuert wird.

Droht Teilnehmern der „Beet-Brüder“ ebenfalls eine Steuerrechnung?

Wer jetzt an die aufwendig umgestalteten Gärten bei „Die Beet-Brüder“ denkt, könnte sich fragen, ob hier nicht dasselbe Problem droht. Doch die Ausgangssituation ist eine andere.

Wie wir bereits berichtet haben, bekommen die Familien bei „Die Beet-Brüder“ ihren kompletten Traumgarten nicht einfach kostenlos geschenkt. Die Materialkosten spielen bei der Teilnahme eine wichtige Rolle und werden von den Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzern selbst getragen.

Das lässt sich auch an der offiziellen Bewerbung für die VOX-Sendung erkennen. Wer die Beet-Brüder zu sich holen möchte, soll dem Sender nicht nur das gewünschte Projekt beschreiben, sondern ausdrücklich angeben, welches Budget zur Verfügung steht.

Schon in den Anfangsjahren des Formats machte VOX deutlich, dass mit dem begrenzten Budget der jeweiligen Familie gearbeitet wird. Gebrauchte oder bereits vorhandene Materialien werden deshalb immer wieder kreativ in die Projekte integriert.

Die Arbeit der „Beet-Brüder“ ist trotzdem eine Besonderheit

Ganz erledigt ist die Frage damit allerdings nicht. Denn während die Familien das Material finanzieren, werden ihnen die Arbeitsstunden der Beet-Brüder nicht wie bei einem normalen Garten- und Landschaftsbaubetrieb in Rechnung gestellt. Ralf, Claus und Co. arbeiten im Rahmen der TV-Produktion. Die Familien wiederum wirken an der Sendung mit und werden bei den Arbeiten vor der Kamera begleitet.

Ob daraus im Einzelfall überhaupt ein steuerlich relevanter Vorteil entstehen könnte, lässt sich anhand der öffentlich verfügbaren Informationen nicht pauschal beantworten. Dafür wären unter anderem die konkreten Vertragsbedingungen zwischen Produktion und Teilnehmern entscheidend.

Vor allem lässt sich das Urteil zu „Zuhause im Glück“ nicht automatisch auf „Die Beet-Brüder“ übertragen. Dort ging es um einen konkreten Teilnehmer, konkrete Vertragsbedingungen und Renovierungsleistungen, deren Kosten dieser nicht selbst tragen musste.

Müssen „Beet-Brüder“-Teilnehmer Steuern zahlen?

Es gibt derzeit keinen öffentlich bekannten vergleichbaren Steuerfall, aus dem hervorgeht, dass Teilnehmer von „Die Beet-Brüder“ ihren neuen Garten oder die Arbeit des TV-Teams wie im Fall von „Zuhause im Glück“ als Einkommen versteuern mussten.

Der Fall „Zuhause im Glück“ zeigt allerdings, dass kostenlose Leistungen im Zusammenhang mit einer TV-Teilnahme steuerrechtlich grundsätzlich komplizierter sein können, als sie auf den ersten Blick erscheinen. Entscheidend ist unter anderem, welche Leistungen die Kandidaten erhalten, was sie selbst bezahlen und welche Gegenleistungen sie gegenüber der Produktion erbringen.

Wer sich bei einer solchen Sendung bewirbt und Klarheit über mögliche steuerliche Folgen haben möchte, sollte deshalb die individuellen Vertragsbedingungen prüfen und sich im Zweifel fachlich beraten lassen.

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